Pflegegrade
Die einzelnen Pflegegrade werden je nach Schweregrad der Hilfsbedürftigkeit Ihres Angehörigen von 1 – 5 unterteilt.
In Pflegegrad 1 –
besteht Hilfebedarf
- durch erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
- in der Mobilität
- mindestens einmal die Woche aus dem Bereich Körperpflege
In Pflegegrad 2-
Erhebliche Pflegebedürftigkeit – besteht Hilfebedarf
- mindestens einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und
- mehrfach wöchentlich bei hauswirtschaftlicher Versorgung.
In Pflegegrad 3 –
Schwerpflegebedürftigkeit – besteht Hilfebedarf
- mindestens drei Mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und
- mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
- zusätzlich erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
In Pflegegrad 4 –
Schwerstpflegebedürftigkeit – besteht Hilfebedarf
- rund um die Uhr (auch nachts) bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und
- mehrfach wöchentlich bei hauswirtschaftlicher Versorgung.
In Pflegegrad 5 –
Pflegebedürftige, die auch nachts von mehreren Pflegekräften gleichzeitig betreut werden müssen,. Diese gilt auch, wenn die Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität täglich mehr als sieben Stunden.